Zum Gesetzesinhalt

BfkEG

§ 3Aufsicht

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Soweit es Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 242 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR256300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03a3706bfaee25335471812e566f872ec47321c8e3558a4dd10471acb0bf87dd

XML-Quelle beim Herausgeber