(1) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten der Planfeststellung, Genehmigung und Überwachung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, der Entsorgung radioaktiver Abfälle, der Beförderung und Aufbewahrung radioaktiver Stoffe sowie der kerntechnischen Sicherheit, die ihm durch das Atomgesetz, das Standortauswahlgesetz oder andere Bundesgesetze oder aufgrund dieser Gesetze zugewiesen werden.
(2) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit fachlich und wissenschaftlich auf den in Absatz 1 genannten Gebieten.
(3) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.
(4) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den in Absatz 1 genannten Gebieten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 242 V v. 19.6.2020 I 1328
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