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§ 3Vertretung bei Klagen

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Besoldungs-, Beihilfe- und Unfallfürsorgeangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung

Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung in den nach § 1 übertragenen Angelegenheiten wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR124700016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15307c7fe354abafda472edd47d018425756fb6587363e3dcb8a2d2da90d764c

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