Zum Gesetzesinhalt

BfEZustAnO

§ 2Entscheidung über Widersprüche

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Besoldungs-, Beihilfe- und Unfallfürsorgeangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung

Die Entscheidung über Widersprüche der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung in den nach § 1 übertragenen Angelegenheiten wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR124700016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15307c7fe354abafda472edd47d018425756fb6587363e3dcb8a2d2da90d764c

XML-Quelle beim Herausgeber