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BFDG

§ 9Haftung

Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst

(1) Für Schäden, die die oder der Freiwillige vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat, haftet der Bund, wenn die schädigende Handlung auf sein Verlangen vorgenommen worden ist. Insoweit kann die oder der Freiwillige verlangen, dass der Bund sie oder ihn von Schadensersatzansprüchen der oder des Geschädigten freistellt.
(2) Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.5.2024 I Nr. 170

Sonst: Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 50 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR068710011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c4f5de8bdda57f626b2aa65b90f78ce883d3f3814c29f04542ec962cdc065f3

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