BFDG
§ 8Vereinbarung
Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
- 1.
- Vor- und Familienname, Geburtstag und Anschrift der oder des Freiwilligen, bei Minderjährigen die Anschrift der Erziehungsberechtigten sowie die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters,
- 2.
- die Bezeichnung der Einsatzstelle und, sofern diese einem Träger angehört, die Bezeichnung des Trägers,
- 3.
- die Angabe des Zeitraumes, für den die oder der Freiwillige sich zum Bundesfreiwilligendienst verpflichtet sowie eine Regelung zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses,
- 4.
- den Hinweis, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes einzuhalten sind,
- 5.
- Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleistungen sowie
- 6.
- die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und der Seminartage.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.5.2024 I Nr. 170
Sonst: Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 50 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR068710011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c4f5de8bdda57f626b2aa65b90f78ce883d3f3814c29f04542ec962cdc065f3