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BFDG

§ 16Übertragung von Aufgaben

Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst

Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.5.2024 I Nr. 170

Sonst: Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 50 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR068710011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c4f5de8bdda57f626b2aa65b90f78ce883d3f3814c29f04542ec962cdc065f3

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