BFDG
§ 15Beirat für den Bundesfreiwilligendienst
Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
- 1.
- bis zu sieben Bundessprecherinnen oder Bundessprecher der Freiwilligen,
- 2.
- bis zu sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Zentralstellen,
- 3.
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,
- 4.
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände,
- 5.
- vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und
- 6.
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.5.2024 I Nr. 170
Sonst: Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 50 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR068710011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c4f5de8bdda57f626b2aa65b90f78ce883d3f3814c29f04542ec962cdc065f3