(1) Der bei der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH gebildete Betriebsrat wird ab dem 1. Januar 2009 um diejenigen Mitglieder des am 31. Dezember 2008 bestehenden Personalrates der Bundesagentur für Außenwirtschaft erweitert, die zu den Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören. Der erweiterte Betriebsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, von denen jeweils eine oder einer zu den Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 sowie zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH gehören muss.
(2) Der erweiterte Betriebsrat nach Absatz 1 bestellt unverzüglich den Wahlvorstand, um die Wahl zum Betriebsrat einzuleiten. Seine Amtszeit endet, sobald in der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2009.
(3) Hat die Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH am 1. Januar 2009 keinen Betriebsrat, nehmen diejenigen Mitglieder des am 31. Dezember 2008 bestehenden Personalrates der Bundesagentur für Außenwirtschaft, die zu den Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören, die Aufgaben eines Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Sofern nach den Bestimmungen des Teils 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH eine Schwerbehindertenvertretung einzurichten ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 9.6.2021 I 1614
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.