Zum Gesetzesinhalt

BfAIPG

§ 10Anhängige Beteiligungsverfahren

Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft

Die bis zum 31. Dezember 2008 förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren im Bereich der Bundesagentur für Außenwirtschaft, Verfahren vor der Einigungsstelle oder personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten werden von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Personalrat des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fortgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 9.6.2021 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR237000008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17380aa1b5f40f7088c4f54b80e9a9f9a53ae539d76ebbc84a541f5f74e5f83a

XML-Quelle beim Herausgeber