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BfAIPG

§ 3Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse

Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft

Gegenüber den in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten hat die Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH es erfordern. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH üben insoweit die Befugnisse von Vorgesetzten aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind vertraglich zwischen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zu regeln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 9.6.2021 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR237000008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17380aa1b5f40f7088c4f54b80e9a9f9a53ae539d76ebbc84a541f5f74e5f83a

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