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BfAIPG

§ 2Zuweisung von Tätigkeiten

Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft

(1) Den Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2009 Tätigkeiten bei der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zugewiesen. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur für Außenwirtschaft gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die Zuweisung nach Absatz 1 lässt die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit dem Bund unberührt.
(3) Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 am 1. Januar 2009 Tätigkeiten zugewiesen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, werden sie entsprechend ihrer vorigen Tätigkeit eingruppiert. Soweit es darüber hinaus im Zusammenhang mit der Zuweisung angemessen ist, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen ergänzend außer- und übertarifliche Regelungen treffen.
(4) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird auf die Zuweisung von Tätigkeiten nach Absatz 1 nicht angewendet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 9.6.2021 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR237000008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17380aa1b5f40f7088c4f54b80e9a9f9a53ae539d76ebbc84a541f5f74e5f83a

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