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BfAG

§ 9

Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

(1) Die Geschäfte der Bundesversicherungsanstalt werden durch Beamte wahrgenommen sowie durch Arbeitskräfte, die auf Grund privatrechtlichen Dienstvertrages angestellt sind.
(2) Stellen für Beamte sollen nur in dem Umfange vorgesehen werden, als sie für eine Tätigkeit zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind. §§ 15 und 16 bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 443 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008570953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37ecc5d6555e2fe2da8ac53aa14d118d0a7130275ef3f0a1c605dc689daa67fe

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