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BfAG

§ 8

Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
1.
Mitgliederzahl, Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung, Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung sowie ihre Vertretung nach außen,
2.
Mitgliederzahl, Art der Beschlußfassung des Vorstands und seine Vertretung nach außen, Form der Willenserklärung des Vorstands sowie seiner Unterschrift für die Bundesversicherungsanstalt,
3.
4.
5.
Bildung von Ausschüssen der Organe,
6.
Versichertenälteste, Vertrauenspersonen, ihre Wahl und ihre Befugnisse,
7.
8.
9.
Art der Bekanntmachungen,
10.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 443 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008570953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37ecc5d6555e2fe2da8ac53aa14d118d0a7130275ef3f0a1c605dc689daa67fe

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