(1) § 8 Abs. 1 gilt entsprechend für die Wahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens.
(2) § 8 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die bestehenden Schwerbehindertenvertretungen. Das Bundeseisenbahnvermögen und der in § 8 Abs. 2 Satz 2 genannte gemeinsame Hauptpersonalrat haben die bei der Deutschen Bundesbahn und bei der Deutschen Reichsbahn bestehenden Hauptschwerbehindertenvertretungen gemeinsam zu beteiligen. Zur Wahrnehmung der nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch bestehenden Aufgaben und Rechte ist auch eine der beiden Hauptschwerbehindertenvertretungen allein befugt. Bis zur Neuwahl nach Absatz 1 sind die bei der Deutschen Bundesbahn und bei der Deutschen Reichsbahn bestehenden Hauptschwerbehindertenvertretungen als Schwerbehindertenvertretung auch zuständig für die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 gebildete Dienststelle; Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Bildung der Wahlvorstände für die Neuwahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen gilt § 8 Abs. 5 entsprechend. Die beiden Hauptschwerbehindertenvertretungen bestellen gemeinsam den Wahlvorstand für die Neuwahl der Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bundeseisenbahnvermögen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 28.6.2021 I 2250
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