(1) Bis zur Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister wird das Bundeseisenbahnvermögen auf der Grundlage der bestehenden Verwaltungsordnungen der bisherigen Bundeseisenbahnen, ausgenommen die Vorschriften über den Verwaltungsrat, unter Leitung des Vorstandes dieser Eisenbahnen verwaltet. § 6 Abs. 3 und die §§ 10 und 11 gelten insoweit entsprechend.
(2) Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannte Dienststelle des Bundeseisenbahnvermögens führt bis zur Eintragung der Gesellschaft die Bezeichnung "Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens".
(3) Für die Beamten, die am Tage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf die Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B oder nach Nummer 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C haben und die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundeseisenbahnvermögen oder beim Eisenbahn-Bundesamt verwendet werden oder die gemäß § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen sind, wird die Stellenzulage weiter gewährt. Nach Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister werden diese Zulagen mit der Maßgabe weiter gewährt, daß sie sich bei jeder linearen Erhöhung der Dienstbezüge um ein Viertel verringern.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes enden die Ämter der Mitglieder der Verwaltungsräte der bisherigen Bundeseisenbahnen.
(5) Die Ansprüche der Aufgabenträger nach § 26 Abs. 1 richten sich auch gegen die Gesellschaft, die nach Ausgliederung gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes Eigentümer der betreffenden Liegenschaft ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 28.6.2021 I 2250
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