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BEZNG

§ 27Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften

Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen

(1) § 7 Abs. 4, 5, § 11 Nr. 2, § 12 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des genannten Gesetzes ausübt.
(2) Die Ansprüche aus § 20 Abs. 1 und 2 können von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nur auf die nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften übertragen werden. Auf Antrag der begünstigten Gesellschaft kann die Erfüllung dieser Ansprüche nach Maßgabe der §§ 23 und 24 durch Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens erfolgen. Die Zugehörigkeit einer Liegenschaft zum Vermögen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann auch im Falle ausgegliederter Gesellschaften durch Übergabebescheid festgestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR237810993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7b6f658aa827966ab681bcda465e5dee978c6df95cad6a41e836697ac78cebf

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