BewG§90DV
§ 3
Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes
- 1.
- Läßt sich das Grundstück nicht mehr für einen Fabrikbetrieb, aber noch für andere Zwecke verwenden, so ermäßigt sich die Wertzahl um 10.
- 2.
- Läßt sich das Grundstück noch für einen Fabrikbetrieb verwenden, steht aber nicht fest, daß der Betrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so ermäßigt sich die Wertzahl um 5.
- 3.
- Steht fest, daß ein Fabrikbetrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so bestimmt sich die Wertzahl nach § 2.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 Nr. 3 G v. 19.12.2000 I 1790
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005530966
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 106c9b6cb6eb782f750d662740f5df44f1ab25e13d7e319b641e95a769b907ba