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BewG§90DV

§ 1

Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes

In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im Sachwertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, ist nach den §§ 2 bis 4 zu verfahren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 Nr. 3 G v. 19.12.2000 I 1790

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005530966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 106c9b6cb6eb782f750d662740f5df44f1ab25e13d7e319b641e95a769b907ba

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