BewG§81DV
§ 3
Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes
- 1.
- um 10 vom Hundert zu ermäßigen,
- wenn die Belastungszahl mehr als 29.000 beträgt,
- 2.
- um 5 vom Hundert zu ermäßigen,
- wenn die Belastungszahl nicht mehr als 29.000, aber mehr als 23.000 beträgt,
- 3.
- um 5 vom Hundert zu erhöhen,
- wenn die Belastungszahl nicht mehr als 11.000, aber mehr als 5.000 beträgt,
- 4.
- um 10 vom Hundert zu erhöhen,
- wenn die Belastungszahl nicht mehr als 5.000 beträgt.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005500966
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b7f48a269171b96dfab3226f66c2680708284834f75eb33c4c0d3f41482fb2d