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BewG§55Abs3/4DV

§ 1

Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes

(1) Für die Holzarten Fichte, Kiefer und Pappel werden für die in Absatz 3 bestimmten Bewertungsgebiete Normalwerte festgesetzt. Der Holzart Kiefer ist die Lärche, der Holzart Fichte sind die Weymouthskiefer und alle übrigen Nadelholzarten gleichzusetzen. Die Normalwerte sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 2 Abs. 2 und 3 aus der Anlage 1 zu entnehmen.
(2) Für alle Holzarten und Ertragsklassen, die in der Anlage 1 nicht aufgeführt sind, werden die Normalwerte auf Null DM festgesetzt.
(3) Die Zusammensetzung der Bewertungsgebiete nach Finanzamtsbezirken und Gemeinden ergibt sich aus der Anlage 2.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 18 Nr. 1 G v. 19.12.2000 I 1790

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008050967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14aa520c8622e22bc252c943fcef01e2c525335df6d0edbba243f193660d4789

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