BewachV
§ 21Buchführung und Aufbewahrung
Verordnung über das Bewachungsgewerbe
- 1.
- die in § 16 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Angaben über die Wachpersonen sowie den Tag der Einstellung und den Tag der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von Wachpersonen,
- 2.
- die Belehrung der Wachpersonen über die Pflicht zur Mitführung und zum Vorzeigen des Ausweises gemäß § 18 Absatz 2,
- 3.
- die Belehrung der Wachpersonen über die Pflicht, ein Namensschild oder eine Kennnummer zu tragen gemäß § 18 Absatz 3,
- 4.
- die Überlassung von Schusswaffen und Munition nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes und über die Rückgabe nach § 20 Absatz 1 Satz 2.
- 1.
- den Versicherungsvertrag nach § 14 Absatz 1,
- 2.
- Nachweise über die Zuverlässigkeit und Befähigung von Personen nach § 16 Absatz 1 Satz 1,
- 3.
- die Dienstanweisung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 und die Empfangsbescheinigung nach § 17 Absatz 2,
- 4.
- die Verpflichtungserklärung nach § 17 Absatz 3,
- 5.
- den Vordruck eines Ausweises nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2,
- 6.
- die Benennung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes und die behördliche Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes,
- 7.
- eine Anzeige über einen Waffengebrauch nach § 20 Absatz 2.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 Nummer 1 und aller sich hierauf beziehenden Schriftstücke drei Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Verträge endeten,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und des Absatzes 3 Nummer 2 bis 5 drei Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endete.
Sonst: Ersetzt V 7104-7 v. 7.12.1995 I 1602 (BewachV 1996)
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 24.6.2019 I 882
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b9a762bd900eb9beca2e3a7339e515472cfadf845dec5796503a92fef46a878