BewachV
§ 20Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
Verordnung über das Bewachungsgewerbe
Sonst: Ersetzt V 7104-7 v. 7.12.1995 I 1602 (BewachV 1996)
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 24.6.2019 I 882
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b9a762bd900eb9beca2e3a7339e515472cfadf845dec5796503a92fef46a878
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 34a GewOBewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
„… von Waffen Gebrauch gemacht, so hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde und, soweit noch keine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 3 erfolgt ist, der zuständigen Polizeidienst …“