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BewÄndG 1971

Art 5Schlußvorschriften

Gesetz zur Änderung bewertungsrechtlicher und anderer steuerrechtlicher Vorschriften

(1) Bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes sind anzuwenden
1.
Artikel 3 Nr. 5 und 6 erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1964,
2.
Artikel 3 Nr. 1 bis 3 und 7 bis 11 erstmals zum 1. Januar 1974.
(2) Bei der Einheitsbewertung von Mineralgewinnungsrechten und von gewerblichen Betrieben sind die Vorschriften des Artikels 3 Nr. 2 und 4 erstmals zum 1. Januar 1972 anzuwenden.
(3) Bei der Feststellung von Einheitswerten nach geltendem Recht auf den 1. Januar 1972 und auf den 1. Januar 1973 richtet sich die Zugehörigkeit der Tierbestände der gemeinschaftlichen Tierhaltung zum landwirtschaftlichen Vermögen nach § 51a in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 4, § 34 Abs. 6a und § 97 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011570971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5cd6109930db84c691d42670417828c4a4bed39cb367cdea3751f1c903c057c

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