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BEVBeihAnO

§ 2Erlass von Widerspruchsbescheiden

Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe

Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids in Angelegenheiten der Beihilfe wird der Hauptverwaltung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten zum Erlass des Verwaltungsaktes nach der Bundesbeihilfeverordnung zuständig war.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR03C0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14508e84b1d1d3d023dfb9d91289de25ca5a883f204c7d1a14c5bbb239886d16

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