(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der Arbeiten nach Satz 2 durchzuführen. Entwerfen, Planen, Herstellen und Dokumentieren
1.
von Teilen einer geraden Treppe oder einer gewendelten Treppe,
2.
einer profilierten Tür- oder Fensterrahmung,
3.
eines Terrazzobodens,
4.
eines konstruktiven Fertigteils oder eines profilierten Fertigteils oder
5.
eines Bauteils, Elements, Grabsteins oder Monuments, das jeweils künstlerisch gestaltet wird, soweit nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 erfasst.
Die Planungsarbeiten bestehen aus einem Entwurf, statischen Berechnungen und einer Kalkulation. Auf dieser Grundlage sind die entsprechenden Herstellungs-, Oberflächenbearbeitungs- und -behandlungs-, Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Montage-, Verlege-, Verankerungs- und Versetzarbeiten auszuführen. Dabei hat der Prüfling die Eignung der Bauteile sicherzustellen. Die durchgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.
(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
(4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeit- und eines Materialbedarfs. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling zehn Arbeitstage zur Verfügung.
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, statischen Berechnungen und Kalkulation, mit 40 Prozent,
2.
die Durchführungsarbeiten mit 40 Prozent und
3.
die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen mit 20 Prozent.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 96 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-104 v. 21.1.1993 I 87 (BetTerMstrV)
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.