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WerkstTerHMstrV

§ 3Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er dabei Tätigkeiten des Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 96 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-104 v. 21.1.1993 I 87 (BetTerMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7df20339feb729f5c619a7b82aa0c8de331aebd283c885c424019eeb95e2c71b

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