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§ 14Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
1.
in allen Handlungsbereichen,
2.
in der Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 und
3.
in der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
1.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“,
2.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Personalmanagement“ sowie
3.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Innovationsmanagement“.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die vier Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051100011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f73867957fa50400a209b40afef0ba2142345c1594d80ce638ba25c42ae2dcd6

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