WO
§ 28Einladung zur Wahlversammlung
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
- a)
- Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands;
- b)
- dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden können (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes);
- c)
- dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats von mindestens zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen;
- d)
- dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4640
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR349400001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2c56945e76e217a6ef2453c972e67419a27bad3f58c418a0ba6fb0be03c30b0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 6 WahlO Post
„… z 2 Postpersonalrechtsgesetz), gelten mit folgenden Maßgaben: a) Die Einladung zur Wahlversammlung (§ 28 Abs. 1 Wahlordnung) muss ergänzend zu Satz 5 den Hinweis enthalten, dass die wahlberechtigten Beamtinnen und Beamten in geheimer Abstimmun …“