BetrVG
§ 88Freiwillige Betriebsvereinbarungen
- 1.
- zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
- 1a.
- Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
- 2.
- die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
- 3.
- Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
- 4.
- Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;
- 5.
- Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000130972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e8f265657bb5a04502a892c4c5f0c899e7f4074db638ab7a694f9045fa6bbd5