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BetrVG

§ 49Erlöschen der Mitgliedschaft

Betriebsverfassungsgesetz

Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000130972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e8f265657bb5a04502a892c4c5f0c899e7f4074db638ab7a694f9045fa6bbd5

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