Zum Gesetzesinhalt

BetrVG

§ 24Erlöschen der Mitgliedschaft

Betriebsverfassungsgesetz

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Betriebsratsamtes,
3.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
4.
Verlust der Wählbarkeit,
5.
Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
6.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000130972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e8f265657bb5a04502a892c4c5f0c899e7f4074db638ab7a694f9045fa6bbd5

XML-Quelle beim Herausgeber