BetrVG
§ 126Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen
- 1.
- die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;
- 2.
- die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
- 3.
- die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
- 4.
- das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 5.
- die Stimmabgabe;
- 5a.
- die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können;
- 6.
- die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 7.
- die Aufbewahrung der Wahlakten.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000130972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e8f265657bb5a04502a892c4c5f0c899e7f4074db638ab7a694f9045fa6bbd5