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BetrVG

Inhaltsübersicht

Betriebsverfassungsgesetz

Erster TeilAllgemeine Vorschriften§§ 1 bis 6
 
Zweiter TeilBetriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat§§ 7 bis 59a
 Erster AbschnittZusammensetzung und Wahl des Betriebsrats§§ 7 bis 20
 Zweiter AbschnittAmtszeit des Betriebsrats§§ 21 bis 25
 Dritter AbschnittGeschäftsführung des Betriebsrats§§ 26 bis 41
 Vierter AbschnittBetriebsversammlung§§ 42 bis 46
 Fünfter AbschnittGesamtbetriebsrat§§ 47 bis 53
 Sechster AbschnittKonzernbetriebsrat§§ 54 bis 59a
 
Dritter TeilJugend- und Auszubildendenvertretung§§ 60 bis 73b
 Erster AbschnittBetriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung§§ 60 bis 71
 Zweiter AbschnittGesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung§§ 72 bis 73
 Dritter AbschnittKonzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung§§ 73a bis 73b
 
Vierter TeilMitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer§§ 74 bis 113
 Erster AbschnittAllgemeines§§ 74 bis 80
 Zweiter AbschnittMitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers§§ 81 bis 86a
 Dritter AbschnittSoziale Angelegenheiten§§ 87 bis 89
 Vierter AbschnittGestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung§§ 90 bis 91
 Fünfter AbschnittPersonelle Angelegenheiten§§ 92 bis 105
 Erster UnterabschnittAllgemeine personelle Angelegenheiten§§ 92 bis 95
 Zweiter UnterabschnittBerufsbildung§§ 96 bis 98
 Dritter UnterabschnittPersonelle Einzelmaßnahmen§§ 99 bis 105
 Sechster AbschnittWirtschaftliche Angelegenheiten§§ 106 bis 113
 Erster UnterabschnittUnterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten§§ 106 bis 110
 Zweiter UnterabschnittBetriebsänderungen§§ 111 bis 113
 
Fünfter TeilBesondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten§§ 114 bis 118
 Erster AbschnittSeeschifffahrt§§ 114 bis 116
 Zweiter AbschnittLuftfahrt§ 117
 Dritter AbschnittTendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften§ 118
 
Sechster TeilStraf- und Bußgeldvorschriften§§ 119 bis 121
 
Siebenter TeilÄnderung von Gesetzen§§ 122 bis 124
 
Achter TeilÜbergangs- und Schlussvorschriften§§ 125 bis 132
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000130972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e8f265657bb5a04502a892c4c5f0c899e7f4074db638ab7a694f9045fa6bbd5

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