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BetrPrämDurchfV

§ 21Übergangsregelung

Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie

Die mit der Verordnung vom 7. Mai 2010 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind
1.
auf Anträge, die vor dem 11. Mai 2010 gestellt werden mussten, und deren Abwicklung sowie
2.
auf vor dem 11. Mai 2010 eingetretene Sachverhalte
in der am 10. Mai 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.10.2006 I 2376;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 103 G v. 22.12.2011 I 3044

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR320400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49e8e5dba8f5a70634a2b3756433d736155bd88a27662cedc46d05051e71a07f

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