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BetrPrämDurchfGZuckV

§ 3Faktoren für die zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge

Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz

Die Faktoren nach § 5 Abs. 4a Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden
1.
für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 auf jeweils 0,3138 und
2.
für das Jahr 2009 auf 0,1678
festgesetzt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2012 I 2545

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR346700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a55ea6b4bcb651bc9d075574494cb582b36293e2dc5cc254c221c55c911d8b1

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