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BetrPrämDurchfGZuckV

§ 2Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker

Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz

Der Ausgleichsbetrag nach § 5a Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf 45,74 Euro festgesetzt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2012 I 2545

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR346700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a55ea6b4bcb651bc9d075574494cb582b36293e2dc5cc254c221c55c911d8b1

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