(1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist – unbeschadet der §§ 5b bis 5d – bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regionaler Zielwert) anzugleichen. Bei der Berechnung der Anpassung der Zahlungsansprüche ist dazu ab dem Jahr 2010 der Startwert um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag zu erhöhen. Der regionale Zielwert ergibt sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009, erhöht um die Summe der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche, die sich aus der Berechnung nach § 5 Absatz 4c ergeben, geteilt durch die Summe der Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009. Für die Berechnung des regionalen Zielwerts werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2009 nicht berücksichtigt.
(2) Im Falle der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche in einem auf das Jahr 2009 folgenden Jahr werden
1.
die in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprüche jeweils für jedes Anpassungsjahr und
2.
der jeweilige regionale Zielwert
in dem dort vorgesehenen Umfang gekürzt.
(3) Werden Zahlungsansprüche in den Jahren 2010 bis einschließlich 2012 neu festgesetzt, werden diese Zahlungsansprüche ab dem Jahr der Neufestsetzung so angepasst wie die zum Zeitpunkt der Neufestsetzung bereits in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprüche.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 6 Abs. 1 mit Anlage 3 idF d. G v. 23.7.2004 I 1861: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.10.2008 -1 BvF 4/05 -
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.11.2010 I 1720;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 406 V v. 31.8.2015 I 1474
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