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BetrPrämDurchfG

§ 5cEinjähriger Erhöhungsbetrag für das Jahr 2012

Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie

(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung nur für das Jahr 2012 – vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche – um einen einjährigen Erhöhungsbetrag. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird ermittelt, in dem die Summe der nach § 5b Absatz 1 und 2 für die jeweilige Region ermittelten Beträge vom Anteil der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungsbetrag abgezogen und der sich daraus ergebende Betrag durch die Zahl der Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 geteilt wird. Für die Berechnung des einjährigen Erhöhungsbetrages werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(2) § 5 Absatz 6 gilt für den einjährigen Erhöhungsbetrag entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.11.2010 I 1720;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 406 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR176310004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d66e36c9484ae6a2c1fc2d2b12bfdb90eb35fb6929d88255a0d26a3d3b73cf8

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