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BetrInASG

§ 5Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 4

Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer

(1) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung kann nur gemeinsam mit der Aufwandspauschale nach § 1878 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend gemacht werden.
(2) Gilt ein Antrag nach § 1878 Absatz 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als gestellt, umfasst dies auch die Beantragung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1870B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e15b863c3fbd9c69db00a1a92f1b6d48962d1dfb3b0732dbe02705a76c5d29f2

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1878 BGBAufwandspauschale

    „… spruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung kann nur gemeinsam mit der Aufwandspauschale nach § 1878 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend gemacht werden. (2) Gilt ein Antrag nach § 1878 Absatz 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als gestellt, umfa …“