BetrInASG
§ 5Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 4
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1870B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e15b863c3fbd9c69db00a1a92f1b6d48962d1dfb3b0732dbe02705a76c5d29f2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1878 BGBAufwandspauschale
„… spruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung kann nur gemeinsam mit der Aufwandspauschale nach § 1878 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend gemacht werden. (2) Gilt ein Antrag nach § 1878 Absatz 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als gestellt, umfa …“