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BetrInASG

§ 2Höhe und Anspruchszeitraum der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung

Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer

(1) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 beträgt 7,50 Euro je geführter Betreuung und je angefangenem Monat.
(2) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 besteht für jeden in den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 fallenden Monat, in dem die Betreuung an mindestens einem Tag geführt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1870B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e15b863c3fbd9c69db00a1a92f1b6d48962d1dfb3b0732dbe02705a76c5d29f2

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