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BestMstrV

§ 6Situationsaufgabe

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Bestattungsgewerbe

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Bestattungsgewerbe.
(2) Als Situationsaufgabe sind technische, organisatorische oder dienstleistungsbezogene Mängel zu identifizieren für eine vorgegebene
1.
Erdbestattung,
2.
Feuerbestattung oder
3.
Exhumierung oder Umbettung.
Auf dieser Grundlage ist eine Dokumentation zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel aufzeigt.
(3) Die Situationsaufgabe ist aus einem Bereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 vorzugeben, der nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Absatz 3 war.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 72 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR303600009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e8e4df90b3af95b159a524e0fd82fe2e0f88ebb45b807badca09dd853e3ad9d

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