BeschV
§ 34Beschränkung der Zustimmung
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
- 1.
- der Geltungsdauer,
- 2.
- des Betriebs,
- 3.
- der beruflichen Tätigkeit,
- 4.
- des Arbeitgebers,
- 5.
- der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, und
- 6.
- der Lage und Verteilung der Arbeitszeit.
- 1.
- bei der Ausbildung für die nach der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und
- 2.
- bei der Weiterbildung für die Dauer, die ausweislich eines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften Weiterbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbildungszieles erforderlich ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR149910013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8a3ce2810a1172fb8835e673f5e388f63991621747b4e17f3de844310ac5ef
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 38a AufenthGAufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte
„… 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erte …“