Zum Gesetzesinhalt

BeschV

§ 3Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Die Zustimmung kann erteilt werden für
1.
leitende Angestellte,
2.
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder
3.
Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR149910013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8a3ce2810a1172fb8835e673f5e388f63991621747b4e17f3de844310ac5ef

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage AZRG-DVDaten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger

    „… 1 AufenthG (Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation nach der Beschäftigungsverordnung) aaa) § 3 BeschV, Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten (2)* erteilt am befristet bis bbb) § 5 Nummer 1 und 2 BeschV, Wi …“