BeschV
§ 21Dienstleistungserbringung
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR149910013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8a3ce2810a1172fb8835e673f5e388f63991621747b4e17f3de844310ac5ef
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage AZRG-DVDaten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger
„… tz 2 BeschV, Beschäftigung im Rahmen von Werklieferungsverträgen (2)* erteilt am befristet bis nnn) § 21 BeschV, vorübergehende Dienstleistungserbringung (2)* erteilt am befristet bis ooo) § 22 Nummer 4 BeschV, Berufssportler und - …“