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BesÜV2Bek 1994-01-14

Anlage I B(Anlage V des BBesG) Gültig ab 1. Mai 1993, Satz 2 unterhalb der Ortszuschlagstabelle gültig ab 1. Januar 1993

Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 125
Ortszuschlag (Monatsbeträge in DM)
Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Besoldungsgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 1 Kind
Ia B 3 bis B 11 788,87 914,71 1.022,39
C 4
R 3 bis R 10
Ib B 1 und B 2 665,48 791,32 899,00
A 13 bis A 16
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
Ic A 9 bis A 12 591,42 717,26 824,94
II A 1 bis A 8 557,13 676,97 784,65

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 107,68 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 7,40 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 37,00 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 29,60 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 22,20 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse Ic 473,14 DM,
Tarifklasse II 445,71 DM.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012100994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6524a021a28547fcdfbd524f51e73dfef54ed6062eda1a275e088dd1e4ef2fcd

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