Auf Grund des § 13 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 778, 1035) werden in den nachstehenden Anlagen IA bis ID sowie IIA bis IID die sich nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung auf der Grundlage der Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2139), ergebenden Dienst- und und Anwärterbezüge für die Zeit ab 1. Mai 1993, hinsichtlich der Dienstbezüge nach Satz 2 unterhalb der Ortszuschlagstabelle in Anlage IB für die Zeit ab 1. Januar 1993, bekanntgemacht.
Der Bundesminister des Innern
Fassungsangaben der Quelle
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