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BesÜV2Bek 1992-03-09

Anlage 2(Anlage V des BBesG) Ortszuschlag (Monatsbeträge in DM)

Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1992, 468
Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Besoldungsgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 1 Kind
I a B 3 bis B 11 589,18 683,16 763,58
C 4
R 3 bis R 10
I b B 1 und B 2 497,02 591,00 671,42
A 13 bis A 16
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
I c A 9 bis A 12 441,71 535,69 616,11
II A 1 bis A 8 416,10 505,60 586,02
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 80,42 DM.
In der Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 24 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 18 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 12 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 353,37 DM,
Tarifklasse II 332,88 DM.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004650992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c9061cf872e8628d333b8b8468a360b7f5c47b2745b28eb2a16749ddc122373a

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