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BesÜV2Bek 1992-03-09

Eingangsformel-

Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

Auf Grund des § 13 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345) werden in den nachstehenden Anlagen 1, 2, 3 und 4 die sich nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung auf der Grundlage der Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409) ergebenden Dienstbezüge und Anwärterbezüge, bei Dienstbezügen für die Zeit ab 1. Juli 1991, bei Anwärterbezügen für die Zeit ab 1. April 1991, bekanntgemacht.

Der Bundesminister des Innern
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004650992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c9061cf872e8628d333b8b8468a360b7f5c47b2745b28eb2a16749ddc122373a

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