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BerRehaG

§ 29Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt

Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet

Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1997 I 1625;

Stand: zuletzt geändert durch durch Art. 5 G v. 25.2.2025 I Nr. 63

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR131400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a2be3769bfaacbaa01644fe6ac6085c94470949b2c1f2987c88ebf515671f4b

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